Lohnausgleich bei Einsätzen
Eine Frage der Wertschätzung
Wer vor der Entscheidung über eine Mitgliedschaft bei der Freiwilligen Feuerwehr steht, den beschäftigt eine zentrale Frage. Wie ist das mit dem Alarm während der Arbeitszeit?
Die Besetzung der Fahrzeuge bei einem Alarm ist in der Woche während der Arbeitszeit eines der wichtigsten Probleme für jeden Wehrleiter. Er schaut zuerst auf die Kurzbeschreibung der Alarmierung und dann auf die eingehenden Meldungen der Einsatzkräfte. Es sind immer bange Sekunden.
Wer kann kommen? Welche Funktionen sind gesichert? Bekomme ich eine Gruppe zusammen?
Für die Besatzung des Löschfahrzeuges müssen neben dem Gruppenführer immerhin acht Einsatzkräfte zusammenkommen, von den zwei Atemschutzgeräteträger sind. Erst dann ist die so genannte Gruppe vollzählig. Das Fahrzeug fahren und im Einsatz bedienen dürfen nur Maschinisten. Wenigstens einer muss kommen.
Während also der Wehrleiter auf möglichst viele positive Meldungen hofft, um schnell eine Entscheidung treffen zu können, stehen die Einsatzkräfte zunächst vor einem anderen Problem. Kann ich sofort meinen Arbeitsplatz verlassen?
Freistellung und Lohnfortzahlung bei Alarmierung
Grundsätzlich sind Freistellungen von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr im § 9 Abs. 4 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen Anhalt (BrSchG LSA) geregelt.
(4) Den Mitgliedern darf aus ihrer Verpflichtung zum Einsatzdienst und aus diesem Dienst kein Nachteil erwachsen. Müssen Mitglieder im Einsatzdienst während der Arbeitszeit an Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen, so sind sie für die Dauer der Teilnahme unter Weitergewährung des Arbeitsentgeltes, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freigestellt.
Bei Einsätzen erstrecken sich Freistellungs- und Entgeltanspruch auch auf den zur Wiederherstellung der Arbeits- oder Dienstfähigkeit erforderlichen Zeitraum danach. Sozialversicherungsverhältnisse werden durch den Dienst nicht berührt.
Für den Arbeitgeber bedeutet dies, dass er vom Träger der Feuerwehr die Arbeitsvergütung geltend machen kann und erstattet bekommt.
Während die Gesetzeslage eindeutig ist, bleibt es in der Praxis eine individuelle Abwägung. Zum einen kann eine Einsatzkraft auswärts sein und schafft es zeitlich ohnehin nicht zur Wehr. Zum anderen erlaubt es die aktuelle dienstliche Situation nicht, den Arbeitsplatz zu verlassen.
Die meisten Arbeitgeber sehen eine Freistellung als Wertschätzung der Feuerwehr. Letztlich kann nicht nur das eigene Unternehmen (und sei es nur ein ausgelöster Brandmelder) von einem Brand- oder Schadensfall betroffen sein, sondern auch das private Heim. Eine Feuerwehr die dann nicht anrückt, weil ihre Mitglieder auf der Arbeit kein „frei“ bekommen, ist schlicht undenkbar.
Dennoch bleibt es immer eine Frage der Kommunikation. Idealerweise sollte bereits vor dem Eintritt in die Freiwillige Feuerwehr mit dem Arbeitgeber besprochen werden, ob er dies entsprechend unterstützt oder Probleme auftauchen.